Erbschaft

Allgemein

Viele Mensche, vor allem, wenn sie mitten im Leben stehen, scheuen davor zurück, ihr Testament zu Papier zu bringen. Da ist die Hemmschwelle der Eingangsformulierung „Mein letzter Wille“, die emotional oft als die Vorbereitung des eigenen nahen Abschiednehmens-Müssens empfunden wird. Objektiv gesehen aber ist das Testament – das im übrigen bei sich veränderten Lebensumständen jederzeit entsprechend geändert werden kann – Ausdruck der persönlichen Verantwortung in der Vorsorge und Sicherung der eigenen Familie.

Das Testament regelt, wer Erbe des Erblassers wird und kann darüber hinaus weitere Anordnungen treffen, so z.B. die Verteilung bestimmter Gegenstände oder Geldbeträge festlegen.  Gerade der Nachlaß eines Verstorbenen bietet häufig einen unnötigen Anlaß zu Streitigkeiten, Missverständnissen und Spannungen unter den Familienmitgliedern.

Um dem vorzubeugen, sollte man möglichst frühzeitig seinen letzten Willen in Form eines schriftlichen Testamentes verfassen. Selbstverständlich obliegt es dem Verfasser eines Testamentes, frei zu entscheiden, wen er mit der Erbschaft bedenken möchte. Nicht nur natürliche Personen, auch Einrichtungen und Institutionen, wie z.B. Vereinigungen, Stiftungen, Kirchen und Staat stehen zur Verfügung. In vielen Fällen ist es mit Sicherheit sinnvoll, den Rat und die Hilfe eines Rechtsanwaltes / Notars in Anspruch zu nehmen. Dies ist insbesondere geboten, wenn sich aufgrund komplizierter Familienverhältnisse und Vermögenssituationen das Abfassen eines Testamentes schwierig gestaltet.  ( Auf Wunsch  können wir Ihnen Anschriften von Anwälten nennen, die sich auf diesem Gebiet spezialisiert haben. ) Daher soll diese Broschüre an dieser Stelle nur einen kurzen Überblick geben.

 

Erbrecht

 

Mit dem Tode des Erblassers geht das gesamte, im Zeitpunkt des Todes vorhandene Vermögen, auf einen oder mehrere Erben über. Das Gesetz unterscheidet zwischen gesetzlicher und durch Testament – oder Erbvertrag – festgelegter Erbfolge, der sogenannten gewillkürten Erbfolge. Die gewillkürte Erbfolge hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge.

 

Gesetzliche Erbfolge

 

Das bürgerliche Recht legt fest, wer Erbe wird. Neben dem Verwandten-Erbrecht, das die Erben in bestimmte Ordnungen einteilt, ist das Ehegatten-Erbrecht zu beachten.

Es gilt der Grundsatz, dass ein Verwandter nicht zur Erbfolge berufen ist, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.

Ordnungen

 

1. Ordnung

Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder und deren Abkömmlinge, also Enkelkinder des Erblassers.

 

2. Ordnung

Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Geschwister und deren Kinder, also Neffen und Nichten des Erblassers.

 

3. Ordnung

Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

 

4. Ordnung

Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

 

5. und fernere Ordnungen

Entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

 

Gesetzliches Erbrecht des Fiskus

Ist zur Zeit des Erbfalls weder ein Verwandter noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden, so erbt der Fiskus.

 

Ehegattenerbrecht

Ist der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet, so erbt auch der überlebende Ehegatte.

Die Höhe seines Erbteils richtet sich danach, welcher Ordnung die daneben noch erbenden Verwandten angehören.

Der überlebende Ehegatte erbt z.B. neben Verwandten der ersten Ordnung, also Kindern des Erblassers, zu einem Viertel.

Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung, noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.

Auf die Höhe des Erbteils des überlebenden Ehegatten hat zudem aber auch noch der Güterstand der Ehepartner Einfluß.

Es wird unterschieden zwischen den Güterständen der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft.  

Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, der immer dann vorliegt, wenn die Ehepartner nicht einen abweichenden Güterstand durch Ehevertrag gewählt haben.

 

Bestand zwischen dem überlebenden Ehegatten und dem Erblasser eine Zugewinngemeinschaft, so erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten neben Verwandten der ersten Ordnung um ¼.

Dieser überlebende Ehegatte erbt daher neben Kindern des Erblassers insgesamt ½ des Nachlasses.

 

Gütertrennung

Bei Gütertrennung fällt dem überlebenden Ehegatten bei einem oder zwei Kindern der gleiche Erbteil zu wie den Kindern; es erben daher bei einem Kind beide je zur Hälfte, bei zwei Kindern alle je 1/3, sind drei oder mehrere Kinder vorhanden, erbt der Ehegatte ¼ . Die restlichen ¾ werden dann zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt.

 

Voraus

Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, erhält er zusätzlich die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, sowie die Hochzeitsgeschenke im Voraus.

 

Neben Verwandten der ersten Ordnung gebühren dem überlebenden Ehegatten diese Gegenstände, wenn sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt werden.

 

Scheidung

Waren zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen zur Scheidung der Ehe gegeben und hatte der Erblasser die Scheidung bereits beantragt oder ihr zugestimmt, so ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen. In diesem Fall sollten Sie sich auf jeden Fall fachkompetenten Rat bei einem Rechtsanwalt bzw. Notar suchen.


 

 

 

Testamentsarten

Privates Testament

 

Das Testament ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen, in der der Erblasser festlegt, was mit seinem Vermögen nach seinem Tode geschehen soll. So wird er in der Regel festlegen wer sein Erbe werden soll oder wer ein Vermächtnis erhält.

Das privatschriftliche Testament muß der Erblasser zwingend vollständig eigenhändig schreiben und unterschreiben. Er sollte in ihm zudem das Datum und den Ort angeben, an dem er die Erklärung niedergeschrieben hat.

Er kann dieses Testament bei seinen persönlichen Unterlagen verwahren, es einer Vertrauensperson übergeben oder beim Amtsgericht hinterlegen.

Das Testament entfaltet keine Bindungswirkung für den Erblasser und kann daher jederzeit von ihm widerrufen werden.

 

Gemeinschaftliches Testament

 

Das gemeinschaftliche Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden und ist die Zusammenfassung der Testamente jedes Ehepartners in einem Schriftstück.

Sofern die Ehepartner Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen festlegen, kann es sich dabei um sog. wechselbezügliche Verfügungen handeln, die nur noch zu Lebzeiten beider Ehepartner durch Widerruf beseitigt werden können.

Zur Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament eigenhändig schreibt und der andere Ehegatte die gemeinsame Erklärung eigenhändig mitunterschreibt.

Beide sollten Datum und Ort der Niederschrift und ihre Unterschriften ebenfalls mit aufnehmen. 

 

Öffentliches Testament

 

Sowohl das einseitige Testament als auch das gemeinschaftliche Testament kann auch von einem Notar aufgenommen werden. Dann spricht man von einem sog. öffentlichen Testament.

Dieses empfiehlt sich insbesondere, wenn Vermögen, Immobilien oder ein Geschäft vorhanden sind. Der Notar kann mit dem Erblasser erörtern, was alles zu berücksichtigen ist und welche Folgen die gewünschten Verfügungen haben könnten. Das Testament wird dann in der Regel beim Amtsgericht hinterlegt.

 

Zur Beurteilung der steuerlichen Folgen empfiehlt sich – insbesondere bei Betriebsvermögen – die Hinzuziehung eines Steuerberaters.

 

Erbvertrag

 

Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift vor einem Notar geschlossen werden.

Er ermöglicht die gegenseitige Regelung von Zuwendungen zwischen nicht verheirateten Personen für den Todesfall mit Bindungswirkung.

Enterbung

 

Bis auf wenige, einige Ausnahmen abgesehen, kann ein Abkömmling des Erblassers, seine Eltern oder sein Ehepartner nicht vollständig enterbt werden.

Sein Anspruch nach dem Tod des Erblassers kann aber auf den Pflichtteil beschränkt werden.

 

Diese Beschränkung geschieht durch Bestimmung einer anderen Person zum Erben durch Testament oder Erbvertrag.

 

 

Pflichtteil (Baranspruch)

 

Der Gesetzgeber hat dafür Sorge getragen, dass die nächsten Angehörigen nicht ganz leer ausgehen. Abkömmlinge des Erblassers und der überlebende Ehegatte sind pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteiles und muss in Geld ausgezahlt werden. Der Pflichtteilsberechtigte ist nicht Erbe, sondern nur Gläubiger und kann daher nicht die Herausgabe von Nachlassgegenständen verlangen und hat auch kein Recht, an der Nachlassverwaltung teilzunehmen. Der Pflichtteilsberechtigte muss seinen Anteil innerhalb von drei Jahren verlangen. Gerechnet wird diese Zeit von dem Zeitpunkt an, an dem er nach dem Tode des Erblassers Kenntnis von seiner Enterbung erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis, in dreißig Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an. Danach verjährt der Anspruch. Schenkungen der letzten 10 Jahre erhöhen den Nachlasswert.

 

Vollmachten über den Tod hinaus

 

Der Erblasser kann auch für einzelne Bereiche jemandem eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilen. Hierdurch kann er sicherstellen, dass in der Übergangszeit, bis die erbrechtliche Lage endgültig geklärt ist, notwendige Erledigungen durchgeführt werden können, etwa wenn es darum geht, dass die Angehörigen Zugang zu den Konten haben müssen, um laufende Zahlungen zu erledigen. Da Testamente beim Nachlassgericht abgeliefert werden müssen, sollte man solche Vollmachten getrennt vom Testament erteilen. Besonderheiten gelten auch für Begünstigungen aus Spar- und Versicherungsverträgen. In all diesen Fragen sollte man aber zuvor unbedingt sachverständigen Rat einholen.

Enterbung

 

Bis auf wenige, einige Ausnahmen abgesehen, kann ein Abkömmling des Erblassers, seine Eltern oder sein Ehepartner nicht vollständig enterbt werden.

Sein Anspruch nach dem Tod des Erblassers kann aber auf den Pflichtteil beschränkt werden.

 

Diese Beschränkung geschieht durch Bestimmung einer anderen Person zum Erben durch Testament oder Erbvertrag.

 

 

Pflichtteil (Baranspruch)

 

Der Gesetzgeber hat dafür Sorge getragen, dass die nächsten Angehörigen nicht ganz leer ausgehen. Abkömmlinge des Erblassers und der überlebende Ehegatte sind pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteiles und muss in Geld ausgezahlt werden. Der Pflichtteilsberechtigte ist nicht Erbe, sondern nur Gläubiger und kann daher nicht die Herausgabe von Nachlassgegenständen verlangen und hat auch kein Recht, an der Nachlassverwaltung teilzunehmen. Der Pflichtteilsberechtigte muss seinen Anteil innerhalb von drei Jahren verlangen. Gerechnet wird diese Zeit von dem Zeitpunkt an, an dem er nach dem Tode des Erblassers Kenntnis von seiner Enterbung erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis, in dreißig Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an. Danach verjährt der Anspruch. Schenkungen der letzten 10 Jahre erhöhen den Nachlasswert.

 

Vollmachten über den Tod hinaus

 

Der Erblasser kann auch für einzelne Bereiche jemandem eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilen. Hierdurch kann er sicherstellen, dass in der Übergangszeit, bis die erbrechtliche Lage endgültig geklärt ist, notwendige Erledigungen durchgeführt werden können, etwa wenn es darum geht, dass die Angehörigen Zugang zu den Konten haben müssen, um laufende Zahlungen zu erledigen. Da Testamente beim Nachlassgericht abgeliefert werden müssen, sollte man solche Vollmachten getrennt vom Testament erteilen. Besonderheiten gelten auch für Begünstigungen aus Spar- und Versicherungsverträgen. In all diesen Fragen sollte man aber zuvor unbedingt sachverständigen Rat einholen.

 

Der Erbfall tritt ein

Öffentliches Testament

 

Der Notar hat das von ihm errichtete öffentliche

( notarielle ) Testament in die amtliche Verwahrung i.d.R. des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Erblasser seinen Wohnsitz hat, gebracht.

Das Amtsgericht, bei dem das Testament zur Verwahrung eingegangen ist, hat das Standesamt des Geburtsortes des Erblassers von der erfolgten Verwahrung benachrichtigt.

Beim Todesfall des Erblassers teilt das Standesamt nunmehr dem Amtsgericht den Sterbefall mit, welches daraufhin das Testament von Amts wegen eröffnet. Eine Abschrift des Testamentes sowie  des Eröffnungsprotokolls wird dann den gesetzlichen Erben und den sonstigen Beteiligten vom Amtsgericht übersandt.

Sonstige Beteiligte sind z.B. die testamentarisch eingesetzten Erben oder ein Vermächtnisnehmer.

 

Eine beglaubigte Kopie des Testamentes und des gerichtlichen Eröffnungsprotokolls wird in aller Regel als Nachweis des Erbrechts akzeptiert.

 

 

Privates Testament

 

Wer ein privates Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht wurde, in Besitz hat, ist nach dem Tode des Erblassers nach dem Gesetz verpflichtet, dieses dem Nachlassgericht abzuliefern.

Das Nachlassgericht verfährt dann wie vorstehend beschrieben und leitet ebenfalls das Eröffnungsverfahren ein.

 

 

Kein Testament vorhanden 

 

Sobald der gesetzliche Erbe irgendwelche Rechte, die auf ihn im Todeszeitpunkt des Erblassers übergegangen sind, wahrnehmen will, muß er sein Erbrecht nachweisen.

Dies ist grundsätzlich schon dann erforderlich, wenn er Abhebungen von Konten des Erblassers vornehmen will.

Hierzu muß der Erbe bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, einen Erbschein für sich beantragen.

 

Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts und soll den oder die Erben gegenüber Dritten als solche ausweisen. Er ermöglicht es den Erben, über das ererbte Vermögen zu verfügen.

Das Amtsgericht Warendorf (Eingangsbereich)

Adresse Amtsgericht

 

Für unseren Bereich ist das Amtsgericht in Warendorf zuständig.

 

Amtsgericht

Dr.-Leve-Str. 22

48231 Warendorf

 

Tel.: 02581-6364-0

 

 

 

 

 

 

Ausschlagen einer Erbschaft

 

Eine Verpflichtung zur Annahme einer Erbschaft besteht nicht. In der Regel nehmen die Erben die Erbschaft dann nicht an, wenn der Wert der Erbschaft die Schulden des Erblassers nicht deckt.

 

Man kann das Erbe nur innerhalb einer Frist von  grundsätzlich sechs Wochen ausschlagen. Die Frist beginnt zu laufen, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:    

 

-          Der Erbfall ist eingetreten- (vor dem Todesfall ist eine Ausschlagung nicht möglich)

-          Der Erbe weiß, dass und aus welchem Grund er Erbe wird, d.h. er muß wissen, dass er gesetzlicher Erbe ist oder aufgrund einer letztwilligen Verfügung Erbe wird.

 

Zudem ist für eine wirksame Ausschlagung die Einhaltung der vorgesehenen Form erforderlich.

Dazu haben Sie zwei Möglichkeiten :

 

-          Sie gehen zum zuständigen Nachlassgericht und erklären die Ausschlagung zur Niederschrift des Nachlassgerichts;

-          Sie geben die Erklärung vor einem Notar ab.

 

Erfolgt die Ausschlagung nicht frist- oder formgerecht, gilt die Erbschaft als angenommen.

 

 

Übergangsregelung

 

In der Regel dauert es einige Zeit, bis der Erbschein ausgestellt oder das Eröffnungsprotokoll nebst Testament zugestellt ist. Deshalb ist es für jeden Inhaber eines Bankkontos zu empfehlen, dass er seinem Ehepartner oder einem anderen Erben eine Vollmacht erteilt, mit der dieser über die Konten verfügen kann. Diese Vollmacht kann so abgefasst werden, dass sie erst mit dem Tod in Kraft tritt. Der Bevollmächtigte ist dann natürlich allen anderen Erben gegenüber rechenschaftspflichtig

Erbschaftssteuer

 

 

Mit dem Tode eines Menschen geht dessen Vermögen – der sogenannten Nachlass bzw. die Erbschaft – vom Erblasser auf die Erben über. Dieser Vermögensübergang unterliegt – wie auch sonstige unentgeltliche Eigentums- und Vermögensübertragungen (z.B. Schenkungen unter Lebenden und sog. Zweckzuwendungen) – der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Als Erwerb von Todes wegen gilt insbesondere der Erwerb durch Erbanfall aufgrund gesetzlicher, testamentarischer und vertraglicher Erbfolge, der Erwerb durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs, aber auch der Erwerb auf Grund eines Vertrages, den der Erblasser zu Gunsten seines Ehegatten oder sonstiger Personen für die Übertragung von Versicherungsansprüchen oder Sparguthaben geschlossen hat.

Besteuert wird der Erwerb des einzelnen Empfängers, nicht das Nachlassvermögen des Erblassers als Ganzes. Bei mehreren Erben hat jeder den ihm zustehenden Bruchteil zu versteuern.

 

Der Staat gewährt Freibeträge, innerhalb dessen Rahmen keine Steuern erhoben werden.

Die Höhe der Freibeträge ist abhängig von der Nähe des Erben / Beschenkten zum Erblasser / Schenker.

 

Zur Beurteilung etwaiger Erbschaft- / Schenkungssteuerpflicht empfiehlt sich in jedem Fall die Hinzuziehung eines Steuerberaters.

 

Diese Informationen zum Erben und Vererben sind nur ein kleiner Ausschnitt dieses wichtigen und umfangreichen Gebietes. Sie sollten deshalb auf den Rat eines Rechtsanwaltes oder Notars nicht verzichten.